Kampfrichterausbildung Oldenburg 2025
- Beginn:
- 22. Mär 2025
- Ende:
- 22. Mär 2025
- Anmeldeschluss:
- 6. Mär 2025
- Kurs-Nr.:
- WKR-2025-03-22-OL
- Preis:
- 25,00 EUR pro Teilnehmer
- Ort:
- Sportzentrum BTB Oldenburg, Halle B1 im Obergeschoss, Alexanderstraße 207, 26121 Oldenburg
- Veranstalter:
- Bezirksschwimmverband Weser-Ems e.V.
- Überweisungszeitpunkt:
- 11.03.2025
- Ausrichter:
- BTB Oldenburg
- Lehrgangsinhalt (Kurzform):
- Wettkampfrichterausbildung für Schwimmsport
Beschreibung
Ausschreibung
für die Kampfrichterausbildung (WKR)
Lehrgangsinhalte: |
Theoretische und praktische Kenntnisse für alle Positionen der Kampfrichter-Gruppe „Wettkampfrichter“ (Zeitnehmer, Zielrichter, Wenderichter, Schwimmrichter).
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Lehrgangsvorbereitung: |
Die meldenden Vereine sollten ihre Anwärter auf diesen Lehrgang vorbereiten und sie im Vorfeld zu einem Wettkampf mitnehmen. Auf diese Weise erhalten die Anwärter bereits erste praktische Vorstellungen zu ihren späteren Einsatzmöglichkeiten. Wettkampferfahrene Anwärter können diesen Lehrgang ohne besondere praktische Vorbereitung besuchen. |
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Lehrgangsgebühr: |
25 € je Teilnehmer (inkl. Imbiss und Getränke). Teilnehmer, deren Vereine ihren Sitz nicht im Bereich des Bezirksschwimmverbandes Weser-Ems haben, zahlen 30 € pro Person. Die Lehrgangsgebühr ist von jeden meldenden Vereinen in einer Summe bis zum 11.03.2025 auf das Konto des Bezirksschwimmverbandes Weser-Ems e.V. zu überweisen. Als Verwendungszweck ist die Kursnummer sowie der Vereinsname anzugeben. Die Erstattung einer gezahlten Lehrgangsgebühr ist nur möglich, wenn der meldende Verein die Meldung bis zum Meldeschluss zurückzieht oder der Lehrgang vom Veranstalter abgesagt wird. Kann ein(e) Teilnehmer(in) nach dem Meldeschluss kurzfristig nicht an dem Lehrgang teilnehmen (Krankheit o.ä.), kann der meldende Verein ohne zusätzliche Gebühren einen(e) Ersatzteilnehmer(in) stellen. Es muss zwingend der Teil 1 vorher erarbeitet werden. Ist dies nicht möglich, verbleiben die gezahlten Gebührenauf jeden Fall beim Veranstalter. |
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Kontaktanschrift |
Michael Speer Tel.: 04221-56010 Mail: michael.speer@bsv-weser-ems.de |
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Form der Meldung: |
Per Anmeldeformular auf der Bezirkshomepage. Annahme der Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs – solange der (Platz-) Vorrat reicht. |
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Datenschutz: |
Im Rahmen der Lehrgangsbearbeitung und Kampfrichterlisten erhebt, verarbeitet und nutzt der Bezirksschwimmverband für die Lehrgangsmaßnahme und die Kampfrichterdatenbank personenbezogene Daten der Teilnehmenden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Bei den erforderlichen personenbezogenen Daten handelt es sich um den vollständigen Namen, das Geschlecht, die Anschrift mit Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsangabe, das Geburtsdatum, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Vereinszugehörigkeit, Lehrgangsdatum, Gültigkeit des Kampfrichterausweises und die Art der Kampfrichterausbildung. Durch Übersendung des Anmeldeformulars erklären die Teilnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter gleichzeitig ihre Einwilligungserklärung zu der Nutzung der personenbezogenen Daten. Mit Abgabe der Meldungen bestätigen die meldenden Vereine / Personen, dass alle gemeldeten Lehrgangsteilnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter keine Einwände gegen die Veröffentlichung von Namen und Fotos im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung (v.a. über die verbandseigene Homepage) erheben. |
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Hinweise |
Zum Lehrgang ist von jedem Teilnehmer ein Passbild mitzubringen. Alle Teilnehmer müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Auf der BSV-Homepage (Bereich Schwimmen / Kampfrichter / Lehrgänge) ist ein ausführlicher Themen- und Zeitplan zur Vorbereitung zu finden. Neben persönlichem Schreibzeug sollten alle Anwärter aktuelle Wettkampfbestimmungen (Fachteil Schwimmen), Kampfrichterordnung und eine digitale Stoppuhr für einige Praxisübungen mitbringen. Die Wettkampfbestimmungen sind auf der Website des Deutschen Schwimm-Verbandes e.V. unter www.dsv.de im Bereich Schwimmen / Service / Regelwerke zu finden. Durch Abgabe der Meldungen bestätigt der meldende Verein, dass die von ihm gemeldeten Personen weder von ihm noch von einem Dritten im Zusammenhang mit der Ausübung des Schwimmsports Gelder oder sonstige Vorteile erhalten, die über eine übliche Aufwandsentschädigung hinausgehen, und dass damit § 67 a Abs. 3 Abgabenordnung beachtet wird (entsprechende Zahlungen können auch bereits bei Beträgen von unter 400 € vorliegen, vgl. § 67 a Abs. 3 Tz. 33 Abgabenordnung). |